Bayernweites
Führen von Blankwaffen

Uns liegt eine Mail von Herrn Bernd Ranninger - Staatsministerium des Inneren - vor, wonach das StMI mit Schreiben vom 11.05.2004 allen Regierungen mitgeteilt hat, dass nach § 16 Abs. 2 WaffG dem verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsvereinigung für die Dauer von fünf Jahren eine Ausnahmebewilligung zum Führen z.B. von Blankwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen erteilt werden kann. Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist die Waffenbehörde, in deren Bereich der verantwortliche Leiter der Brauchtumsvereinigung seinen Wohnsitz hat.
Der Geltungsbereich dieser Erlaubnis ist derzeit, je nach Antragstellung, bis auf den Bereich des Freistaates Bayern möglich.

Obwohl Dekowaffen und stumpfe Säbel nicht in den Geltungsbereich des Waffengesetzes fallen, ist nach unserer Meinung eine bayernweite Erlaubnis die bessere Lösung. Dies vor allem weil die Beurteilung der Beschaffenheit eine Ermessensfrage der Kontrollorgane ist.


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